|
Ich weise darauf hin, dass ich als Urheber der fotografischen sowie schriftlichen Inhalte von schauraum.at.tt (bezieht sich ebenso auf sämtliche übrigen Subdomains, die auf diese Inhalte verweisen) sowie als Urheber der Seitengestaltung von schauraum.at.tt, mich mit keiner eigenmächtigen Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung durch Besucher der Seiten syrah.at.tt einverstanden erkläre. Jede Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung der fotografischen und schriflichen Inhalte (auch auszugsweise) darf nur mit meiner vorherigen Einderständis stattfinden. Grundsätzlich erlaubt ist dem Besucher ausschliesslich eine rein private Nutzung. gez. Syrah Kontakt |
nach
unten
Erläuterungen zum Urheberrecht und Recht am eigenen Bild:
7)
Welche Rechte sind bei der Nutzung von Photos zu beachten?
10) Genießen auch Web-Seiten und Web-Sites urheberrechtlichen
Schutz?
11) Wer ist Urheber?
13) Wie sieht es urheberrechtlich aus, wenn zwei oder mehrere
Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt sind?
14) Worin besteht das Urheberrecht?
16) Ist auch das Ins-Web-Stellen von geschütztem Material
ein Eingriff in die Rechte der an diesem Material Berechtigten?
17) Muß man Urheber auch nennen?
18) Muß der Urheber sich Änderungen seines Werkes gefallen
lassen?
19) Wie lange dauert das Urheberrecht?
23) Kann man sein Urheberrecht auf Dritte übertragen?
25) Gibt es Regeln für die Auslegung (Interpretation) von
Urheberrechtsverträgen?
28) Was ist das Recht am eigenen Bild?
30) Welche Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer?
|
Die nachfolgenden Passagen stammen aus einem Artikel von MMag. Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien und Universitätslektor für Urheberrecht an der Universität Wien
|
|
|
7) Welche Rechte sind bei der Nutzung von Photos zu beachten? Unter den allgemeinen Voraussetzungen ("eigentümliche geistige Schöpfung") sind Photos als Lichtbildwerke (Werkkategorie bildende Künste) durch das Urheberrecht im engeren Sinn geschützt; der Oberste Gerichtshof hat seine hohen Anforderungen an Individualitätund Originalität von Photos vor kurzem ausdrücklich aufgegeben. Parallel zu, aber unabhängig von einem allfälligen urheberrechtlichen Schutz unterliegen Photos dem verwandten Schutzrecht des Lichtbildherstellers. Während das allfällige Urheberrecht jedenfalls demPhotographen zusteht (der allerdings jedem Dritten Werknutzungsrechte einräumen kann), entsteht das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern in der Person des Unternehmensinhabers. Vom urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutz von Photos ist das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das zwar im Urheberrechtsgesetz geregelt, aber vom Urheberrecht inhaltlich völlig unabhängig ist.
|
|
|
[...]
|
|
|
10) Genießen auch Web-Seiten und Web-Sites urheberrechtlichen Schutz? Daß einzelne auf Web-Seiten enthaltene Inhalte (in Wort, Bild oder Ton) unter den allge-meinen Voraussetzungen ("eigentümliche geistige Schöpfung") urheberrechtlich geschützt sind, überrascht nicht. Von größerem Neuigkeitswert ist da schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nach der auch das Layout einer Web-Seite insgesamt, und zwarals Werk der Gebrauchsgraphik und damit als Werk der bildenden Künste, urheberrechtlich geschützt sein kann. Auch andere Werkarten kommen in Betracht. Die Frage des Schutzes hängt von der Gestaltung der konkreten Web-Seite ab; Web-Seiten, die sich in einer reinhandwerklichen, routinemäßigen Leistung erschöpfen, bleiben mangels Individualität und Originalität ohne Schutz. Nicht nur Web-Seiten, sondern auch ganze Web-Sites können als solche urheberrechtlichenSchutz genießen. Wenn mehrere Web-Seiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig,aber miteinander durch Hyperlinks verbunden sind und zusammen einen systematisch angeordneten Internet-Auftritt bilden, so liegt Originalität vorausgesetzt ein Datenbankwerk vor.
|
|
| up |
11) Wer ist Urheber? Das im Urheberrechtsgesetz verankerte Schöpferprinzip lautet in biblischer Kürze: "Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat." Daraus folgt, daß der erste Inhaber eines Urheberrechts immer eine natürliche (physische) Person sein muß; denn juristische Personen können keine das Urheberrecht begründende geistige Tätigkeit entfalten. Da das Urheberrecht mit einer einzigen kleinen Ausnahme (nämlich: Verzicht eines Miturhebers) unter Lebenden unübertragbar ist, bleibt dem Urheber seine Stellung als Urheberlebenslang erhalten. Erst nach dem Tod des Urhebers kann das Urheberrecht auf andere (dann sogar juristische) Personen übergehen. Zeit seines Lebens kann der Urheber nur in-soweit über sein Urheberrecht verfügen, als er Dritten Werknutzungsrechte (ausschließlich)einräumen oder Werknutzungsbewilligungen (nicht-ausschließlich) erteilen kann.
|
|
[...]
|
|
|
13) Wie sieht es urheberrechtlich aus, wenn zwei oder mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt sind? Es kommt auf die Beiträge der einzelnen Personen an. Nur wer selbst zu der dem Werk innewohnenden Eigentümlichkeit (Individualität, Originalität) beiträgt, ist Urheber. Wenn dies auf zwei oder mehrere Personen zutrifft und die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, dann sind diese Personen Miturheber und steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. (Die Miturheber sind zwar einzeln berechtigt, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen, dürfen das Werk aber nur einvernehmlich ändern oder verwerten; verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann jeder andere Miturheber ihn mit Erfolg auf Zustimmung klagen.) Wenn die Beteiligten zwar jeweils kreativ tätig waren, aber die Schaffensergebnisse getrennt werden können (z. B. Text und Musik, Film und Musik), dann liegt nicht Miturheberschaft, son-dern bloße Teilurheberschaft vor. Die wichtigste Konsequenz zeigt sich bei der Schutz-dauer-Bemessung: Bei Teilurheberschaft laufen die Schutzfristen voneinander unabhängig;bei Miturheberschaft dagegen löst erst der Tod des letztlebenden Miturhebers den Lauf der für alle Miturheber gemeinsamen Schutzfrist aus, was den Erben der vorverstorbenen Miturheber einen längeren Tantiemenfluß sichert.
|
|
|
14) Worin besteht das Urheberrecht? Das Urheberrecht im subjektiven Sinn ist ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlich-keitsrechtlicher Befugnisse. Die vermögensrechtlichen Befugnisse bestehen im wesentlichen in den fünf Verwertungsrechten: Vervielfältigungsrecht; Verbreitungsrecht; Senderecht; Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht; Zurverfügungstellungsrecht (§§ 14 bis 18a UrhG). Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bestehen im wesentlichen in den sogenann-ten Urheberpersönlichkeitsrechten der §§ 19 bis 21 UrhG, nämlich in den Rechten auf Urheberschaft, auf Urheberbezeichnung und auf Werkschutz.Die Verwertungsrechte des Urhebers sind grundsätzlich ausschließliche Rechte (auch Aus-schließungsrechte, Exklusivrechte oder Monopolrechte genannt); die Ausschließlichkeit ist aber nicht Selbstzweck, sondern ein Vehikel zur Erzielung gerechter Vertragsbedingungen.
|
|
|
[...]
|
|
| up |
16) Ist auch das Ins-Web-Stellen von geschütztem Material ein Eingriff in die Rechte der an diesem Material Berechtigten? Jedes Ins-Web-Stellen erfordert die Speicherung des betreffenden Materials auf einem Computer (Web-Server). Daß es sich bei dieser Speicherung um eine Vervielfältigung unddamit um einen Eingriff ins Vervielfältigungsrecht handelt, ist klar und auch vom OberstenGerichtshof bestätigt. Diese Vervielfältigung erfolgt auch nicht zum eigenen oder privatenGebrauch (Ausnahme: Ausschluß der Öffentlichkeit durch eine entsprechende Zugangskon-trolle); die einschlägige gesetzliche Lizenz scheidet also aus. Mit dem bloßen Speichern ist es aber nicht getan. Vielmehr wird das Material anschließendabrufbar gehalten und jeweils auf individuelle Anforderung von Nutzern an deren Rechner übertragen. Darin liegt ein Eingriff in ein weiteres dem Urheber vorbehaltenes Recht, nämlich das mit 1. Juli 2003 eingeführte Zurverfügungstellungsrecht. Das Ins-Web-Stellen von geschütztem Material ist also ein doppelter Eingriff und bedarf daher in zweierlei Hinsicht derEinwilligung der Rechtsinhaber.
|
|
17) Muß man Urheber auch nennen? Das Gesetz gewährt dem Urheber nicht nur vermögensrechtliche, sondern auch spezifische persönlichkeitsrechtliche Befugnisse. Zu den zweitgenannten Befugnissen, den sogenanntenUrheberpersönlichkeitsrechten, zählt auch das Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Dieses Recht ist wegen seines persönlich-keitsrechtlichen Charakters grundsätzlich nicht übertragbar, aber es ist verzichtbar. Änderun-gen an der Urheberbezeichnung sind übrigens außer im privaten Rahmen nur so weit er-laubt, als der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Dies gilt auch für freieWerknutzungen, also etwa beim Zitieren.
|
|
|
18) Muß der Urheber sich Änderungen seines Werkes gefallen lassen? Gegenüber Änderungen im sprichwörtlichen stillen Kämmerlein ist der Urheber macht- und schutzlos. Wird aber ein Werk auf eine Art benutzt, die es der Öffentlichkeit zugänglichmacht, oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, dann kommt das Recht des Urhebers auf Werkschutz ins Spiel. Dieses Recht wird auch Änderungsverbot genannt und zählt zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Die Strenge des Änderungsverbots richtet sich danach, ob der Nutzer zur Werknutzung an sich berechtigt ist: Der Nichtberechtigte darfüberhaupt nichts ändern; der Berechtigte darf das Werk, dessen Titel und die Urheberbezeichnung so weit ändern, wie der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere solche Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten "nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräu-chen" nicht untersagen kann (z. B. die Transformation dieser Fragen und Antworten von deralten in die neue Rechtschreibung). Wie das Stichwort Einwilligung des Urhebers zeigt, ist das Recht auf Werkschutz grundsätzlich verzichtbar; die Erteilung der Einwilligung zu nichtnäher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber aber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen seines Werkes zu widersetzen, die seine geistigenInteressen am Werk schwer beeinträchtigen (unverzichtbarer, bestandsfester Kern des Werkschutzes).
|
|
|
19) Wie lange dauert das Urheberrecht? Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet grundsätzlich 70Jahre nach dem Tod des (letztlebenden Mit-)Urhebers. Anders bei den verwandten Schutzrechten: Dort löst nicht der Tod des Leistungsschutzberechtigten (z. B. Interpreten,Produzenten), sondern grundsätzlich schon die jeweilige Leistung den Fristenlauf aus. Au-ßerdem gibt es bei den verwandten Schutzrechten keine einheitliche Schutzfrist; wäh-rend die Frist für die klassischen verwandten Schutzrechte 50 Jahre beträgt, währt sie fürden Erstherausgeber nachgelassener Werke bloß 25 und für den Datenbankhersteller über-haupt nur 15 Jahre. Anders als die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Marken-, das Muster- und dasPatentrecht) können Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert wer-den; lediglich beim verwandten Schutzrecht des Datenbankherstellers gibt es eine Art Ver-längerungsmöglichkeit. Bei Berechnung der Schutzfristen ist übrigens das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen;Schutzfristen beginnen also immer mit 1. Jänner zu laufen, was die Berechnung erheblich er-leichtert.
|
|
|
[...]
|
|
|
23) Kann man sein Urheberrecht auf Dritte übertragen? Unter Lebenden ist das Urheberrecht grundsätzlich unübertragbar. Einzige Ausnahme: Wenn ein Miturheber auf sein Urheberrecht verzichtet, dann wächst sein Anteil dem/den an-deren Miturheber(n) an. Auch die Verwertungsrechte, der vermögensrechtliche Kern des Urheberrechts, sind vorbehaltlich der Möglichkeit der Lizenzierung (siehe den nächsten Absatz) grundsätzlichunübertragbar. Bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen die Verwertungsrechte aber ausnahmsweise nicht dem/den Urheber(n), sondern dem Hersteller (Filmproduzenten)zu. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind schon ex definitione nicht übertragbar. Der Urheber kann allerdings Dritten Werknutzungsbewilligungen (= nicht-ausschließliche Lizenzen) erteilen oder Werknutzungsrechte (= ausschließliche Lizenzen) einräumen. Die Ausschließlichkeit von Werknutzungsrechten geht übrigens so weit, daß nach Einräumung ei-nes Werknutzungsrechtes auch der Urheber selbst sich der Benutzung des Werkes zu enthalten hat.
|
|
|
[...]
|
|
| up |
25) Gibt es Regeln für die Auslegung (Interpretation) von Urheberrechtsverträgen? Zunächst sei auf die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Verträgen hingewiesen. Erstens ist bei der Auslegung von Verträgen "nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht". Zweitens besteht beieinseitig verbindlichen Verträgen die gesetzliche Vermutung, daß der Verpflichtete sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich ihrerbedient hat.Neben diesen allgemeinen Regeln gibt es besondere Auslegungsregeln für Urheberrechtsverträge. Nach diesen spezifischen Regeln hat das Urheberrecht die Tendenz, imgrößtmöglichen Umfang beim Urheber zu bleiben. So ist zum Beispiel festgeschrieben, daß in der Übertragung des (körperlichen) Eigentums an einem Werkstück im Zweifel wederdie Einräumung eines Werknutzungsrechtes noch die Erteilung einer Werknutzungsbewilli-gung enthalten ist.
|
|
[...]
|
|
|
28) Was ist das Recht am eigenen Bild? Das Recht am eigenen Bild ist, wie etwa auch das Namensrecht und das Recht auf Ehre, einPersönlichkeitsrecht. Es ist zwar im Urheberrechtsgesetz geregelt, hat aber ansonstennicht viel mit dem Urheberrecht zu tun.Das Recht am eigenen Bild besteht darin, daß Personenbildnisse nicht der Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder unter Umständen eines nahen Angehörigen) verletzt würden. Um die Zulässigkeiteiner Bildnisveröffentlichung beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. In einem zweitenSchritt ist die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen.Bei Entscheidung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt werden, darf nicht das Bild allein betrachtet werden; es kommt vielmehr auch auf Bildunterschriften, Begleittexte und überhaupt den ganzen Zusammenhang an. Besonders streng ist die Rechtsprechung bei derNutzung von Personenbildnissen für Werbezwecke: Nach Ansicht des Obersten Gerichts-hofs kann die Verwendung eines Personenbildnisses zu Werbezwecken schon deshalb berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen, weil dieser sich dem Verdacht ausgesetztsieht, sein Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben.
|
|
|
[...]
|
|
|
30) Welche Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer? Das Urheberrechtsgesetz enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. In zivilrechtlicher Hinsicht drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung einschließlich Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Gewinnherausgabe, Rechnungslegung und Auskunft. Die meisten dieser Ansprüche drohen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Rechtsverletzers. Unterlassungsansprüche können auch mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Bestimmte Arten von vorsätzlichen Urheberrechtseingriffen sind sogar gerichtlich strafbar; sie werden aber nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten verfolgt (Privatanklagedelikte).
|
|
|
Textquelle: www.bmbwk.gv.at |
|
|
weiter
Informationen unter: |
|
| http://www.laga.at/Dissertation/Diss-Bildnis.html | |